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Satzung

Satzung der Schura Niedersachsen in der Fassung vom 10.06.2006

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Die Vereinigung führt den Namen SCHURA Niedersachsen – Landesverband der Muslime in Niedersachsen.

Sitz der Vereinigung ist Hannover.

Die Schura Niedersachsen hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter Nr. VR 8217 eingetragen.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die SCHURA Niedersachsen ist ein Zusammenschluß in Niedersachsen bestehender islamischer Gemeinden und Vereine sunnitischer und schiitischer Richtungen. Sie ver­steht sich als autonome islamische Religionsgemeinschaft in einem säkularen und pluralistisch strukturierten Staatswesen.

Zweck der Vereinigung ist die Förderung des religiösen Lebens der in Niedersachsen lebenden Musliminnen und Muslime sowie der islamischen Religion und der islamischen Kultur. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Information der Mitgliedsvereine über alle für ihre Tätigkeit relevanten Angelegenheiten
  2. Förderung der Zusammenarbeit und des Zusammenhaltes der Musliminnen und Muslime in Niedersachsen
  3. Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen zu allen islamischen und allgemein gesellschaftsrelevanten Themen zum Zwecke der Weiterbildung und Information
  4. Dialog mit anderen Religionen und Weltanschauungen
  5. Ergreifen von Initiativen zur Förderung des islamischen Lebens in Niedersachsen und der Verbesserung der religiösen und sozialen Lage der Musliminnen und Muslime
  6. Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Gleichstellung des Islams in der Gesellschaft und Verhinderung von Diskriminierungen gegenüber Musliminnen u. Muslime
  7. Ausfüllung der Mitspracherechte in der Gesellschaft, insbesondere gegenüber Be­hörden, Parteien, Verbänden, Medien und Entsendung vertretungsberechtigter Personen in gesellschaftliche Institutionen wie z.B. in Medienkontrollinstanzen
  8. Auskunft und Wiedergabe der Lehre und Gebote des Islam in Wort und Schrift auf Grundlage der authentischen Quellen des Islam seitens der Schura Niedersachsen als Ansprechpartner für alle Angelegenheiten der Musliminnen und Muslime in Niedersachsen
  9. Förderung der authentischen Präsentation des Islam durch kompetente Musliminnen und Muslime
  10. Herausgabe einer verbandseigenen, ggf. virtuellen Zeitschrift
  11. Mitwirkung bei der Einführung, Gestaltung und Über­wachung des islamischen Religionsunterrichts für muslimische Kinder in den öffentlichen Schulen Nieder­sachsen gemäß Artikel 7 Abs. 3 GG; dabei soll die Lehrpläne für den islami­schen Religionsunterricht in Übereinstimmung mit dem islamischen Recht und der deutschen Verfassung entwickelt werden
  12. Förderung des religiösen Lebens in Niedersachsen, insbesondere der religiösen Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie in der Erwachsenenbildung, insbesondere durch Kooperation mit Bildungsinstitutionen wie Schulen und der Erwachsenenbildung

Soweit erforderlich, sollen zur Verwirklichung dieser Ziele neben den Arbeitsausschüssen nach § 10 Arbeitsgruppen eingerichtet werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die SCHURA Niedersachsen verfolgt als Religionsgemein­schaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten kei­ne Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nicht als gemeinnützig anerkannte Mitgliedsorganisationen werden nicht gefördert.

§ 4 Allgemeine Grundsätze

  1. Die Tätigkeit der SCHURA Niedersachsen beruht in jeder Beziehung auf der mit Wissen verbundenen bewußten Verinnerlichung (Iman) des Islam. Die 6 Iman-Artikel (Eckpfeiler) sind: Der Iman an:

    • Allah (ta’ala), Seine Einheit und Einzigkeit (Tauhid),
    • den Qur’an als letztes offenbartes Wort Allahs (ta’ala) und die Offenbarungsschriften davor,
    • die Gesandten und Propheten Allahs (Frieden sei mit Ihnen allen) und an den Gesandten Mohammed (Friede sei mit ihm) als Siegel der Propheten,
    • die Engel,
    • den jüngsten Tag und das Jenseits sowie ferner
    • das Vorauswissen und die Bestimmung Allahs (ta’ala) über seine Geschöpfe bei gleichzeitiger Entscheidungs- und Handlungsfreiheit des Menschen (Al-Qadaa‘, Al-Qadar)

    Zu den Iman-Inhalten gehören weiter die 5 Säulen des Islam

    • das Glaubensbekenntnis (Asch-Schahada),
    • das rituelle Pflichtgebet (As-Salah),
    • die Sozialabgabe (As-Zakat),
    • das Fasten im Monat Ramadan (As-Siyam) und
    • die Pilgerfahrt (Al-Hadsch).

    Handlungen und Stellungnahmen im Namen der SCHURA Niedersachsen, die in irgendeiner Weise
    dagegen verstoßen, sind unzulässig.

  2. Die SCHURA Niedersachsen bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutsch­land und der Verfassung des Landes Niedersachsen. Ihre Tätigkeit beruht auf den Prinzipien der freiheitlich-de­mokratischen Grundordnung und den Prinzipien des sozialen Rechtsstaats.
  3. Nach den Grundsätzen des Islam mißbilligt die SCHURA Niedersachsen jede Diskriminierung der Menschen aufgrund Rasse, Geschlecht, Hautfarbe, Sprache oder Religion. Das Recht auf Glaubens- und Meinungsfreiheit gehört zu den Prinzipien des Islam: ‚kein Zwang in der Religion.‘
  4. Die SCHURA Niedersachsen lehnt jede Form der Gewaltanwendung als Mittel der religiösen oder politischen Auseinandersetzung ab.
  5. Die SCHURA Niedersachsen ist unabhängig von politischen, religiösen und wissenschaftlichen Instanzen des Auslandes.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle in Niedersachsen bestehenden islamischen Gemeinschaften werden, die als „eingetragener Verein“ im Vereinsregister der Amtsgerichte in Niedersachsen registriert sind und von denen die vorstehend in § 4 ge­nannten Grundsätze verbindlich anerkannt werden.
  2. Tatsächlich bestehende Gemeinschaften, die aber kein „eingetragener Verein“ sind oder nicht in Niedersachsen registriert sind, können auf Antrag als beratende Mitglieder an den Versammlungen teilnehmen, ohne jedoch Stimmrecht zu haben.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich gestellt werden und eine Erklärung da­rüber enthalten, daß diese Satzung und insbesondere die Grundsätze gemäß § 4 verbindlich anerkannt werden. Der Beitrittswillige erklärt damit zugleich, daß die SCHURA Niedersachsen für ihn alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem islamischen Religionsunterricht nach Artikel 7 Absatz 3 GG in Abstimmung mit dem Land Niedersachsen wahrnimmt und er seine individuellen Mitglieder hierüber unterrichtet hat. Der Vorstand hat den Antrag zu prüfen und ihn mit dem Prüfergebnis der Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluß oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins.
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch Erklärungen oder Hand­lungen gegen diese Satzung und insbesondere gegen die Grundsätze gem. § 4 verstößt. Dazu zählen auch nachgewiesene schwerwiegende Gesetzesverstöße, Mißachtung der Grund- und Menschenrechte, sowie grundgesetzwidrige Aktivitäten.
  6. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit. Einem Mitglied ist, wenn es ausgeschlossen werden soll, zuvor Gelegenheit zu geben, dazu vor der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgelegt.

§ 7 Organe

Organe der SCHURA Niedersachsen sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Auf der Mitgliederversammlung sind die Mitgliedsvereine durch stimmberechtigte Delegier­te vertreten. Weitere Vertreterinnen und Vertreter können anwesend sein, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Die Mitglie­derversammlung kann zu bestimmten Tagesordnungspunkten Dritte mit einfacher Mehrheit ausschließen.
  2. Jeder Mitgliedsverein hat eine Vertretungsstimme. Stimmrechtsvollmachten eines Mitgliedsvereins auf andere Mitgliedsvereine bzw. deren Delegierte sind unzulässig.
  3. Die Stimmrechte in der Mitgliederversammlung ruhen, wenn das Mitglied mit den Beiträgen mehr als zwölf Wochen nach Fälligkeit im Rückstand ist oder kein Nachweis über die Registrierung als Verein vorliegt.
  4. Die Mitgliederversammlung soll jährlich und regelmäßig stattfinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen mittels einfachen Briefs unter Bekannt­gabe der Tagesordnung. Zusätzlich sind auf Beschluß des Vorstandes außerordent­liche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn dies sachlich als erforderlich angesehen wird oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, kann mit einer Frist von einer Wo­che eine weitere Versamm­lung einberufen werden, die dann auf jeden Fall beschlußfähig ist.
  6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor. Für Satzungs­än­derungen ist auf jeden Fall eine Zweidrittel-Mehrheit aller erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Es wird jedoch angestrebt, Beschlüsse möglichst im Konsens aller Beteiligten zu fassen.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils zu Beginn eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter und eine Protokollführerin bzw. einen Pro­tokollführer. Die Protokollführerin/ der Protokoll­führer hat über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das von ihr/ihm und von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  8. Über Anträge zur Tagesordnung kann nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung aufgeführt sind. Bis zum Vortag der Sitzung eingereichte Anträge sollen behandelt werden, wenn die Erschienenen mit einfacher Mehrheit zustimmen. Ansonsten werden Anträge behandelt, wenn zwei Drittel der erschienenen Mitglieder dem zustimmen.
  9. Die Mitgliederversammlung entscheidet aufgrund Vorlage des Vorstandes über die Beitragsordnung gemäß § 6.
  10. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl des Vorstandes,
    • Beratung und Beschlußfassung der Anträge,
    • Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer,
    • Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung,
    • Abwahl von Vorstandsmitgliedern.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 10 Personen und zwar dem
    • Vorsitz,
    • der Stellvertretung (zugleich Referatsleitung innerislamischer Dialog),
    • der Geschäftsführung,
    • der Kassenführung,
    • der Referatsleitung Seelsorge und Integration,
    • der Referatsleitung Bildung,
    • der Referatsleitung Öffentlichkeitsarbeit und
    • 3 Beisitzen.
  2. Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer. Davon sind jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er amtiert jedoch auch nach Ablauf der Zeit weiter, bis eine Neuwahl erfolgt. Schei­det im Laufe der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Tritt der oder die Vorsitzende zurück, soll die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten diese Position durch Wahl neu besetzen.
  4. Gewählt werden kann jeder / jede Delegierte, der / die sich mit der Bereitschaft zur Kandidatur persönlich zur Einhaltung dieser Satzung verpflichtet, und dessen entsendende Vereinigung reguläres Mitglied nach § 5 Abs. 1 ist.
  5. Die Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes ist durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehr­heit aller Mitglieder möglich.
  6. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    • Vertretung der SCHURA Niedersachsen nach außen, insbesondere gegenüber Medien, Behörden, Parteien und anderen Institutionen sowie allgemein in der Öffentlichkeit
    • Entwicklung und Umsetzung eines Arbeitsprogramms
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Abgabe von Stellungnahmen im Namen der SCHURA Niedersachsen zu allen Themen, soweit sie im Rahmen der hier festgelegten satzungsmäßigen Aufgaben liegen
    • alle Geschäftsführungstätigkeiten (Abwicklung der Korrespondenz, Vorbereitung und Einladung zu den Mitgliederversammlungen, Verwaltung von Finanzmitteln).
  7. Die Vorstandssitzungen finden in der Regel zweimonatlich statt. Der Vorstand wird darüber hinaus einberufen, wenn der / die Vorsitzende es für erforderlich hält oder wenn fünf Vorstands­mitglieder dies schriftlich beantragen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwe­senden Mitglieder gefaßt. Bei Stim­mengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Der Vorstand kann weitere Personen im Einzelfall oder generell zu den Vorstandssitzungen hinzu laden. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.
  9. Der / die 1. Vorsitzende benennt mit Zustimmung des Vorstandes aus dessen Mitgliedern eine Pressesprecherin / einen Pressesprecher. Deren / dessen Befugnisse werden durch die Geschäftsordnung bestimmt.

§ 10 Arbeitsausschüsse

Es werden fünf sachbezogene Arbeitsausschüsse gebil­det.

Sie berufen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach der­jenigen Mitgliederversammlung, auf der der Vorstand neu gewählt wurde, die Arbeitsausschüsse ein. Entsprechend haben sich ihre Mitglieder neu oder wieder zu kon­stituieren. Die Mitglieder sind durch den Vorstand zu bestätigen. Sie können auch aus Nichtmitgliedern der Mitgliedsvereine der Schura Niedersachsen bestehen.

Alle Mitgliedsvereine haben nach ihren Möglichkeiten die Pflicht, zur Mitarbeit in den Arbeitsausschüssen beizutragen.

  1. Innerislamischer Dialog

    Aufgaben: Förderung der Zusammenarbeit mit den islamischen Verbänden und Institutionen in Niedersachsen, im Bundesgebiet und dem Ausland, insbesondere mit den anderen islamischen Landesverbänden und Bundesverbänden. Dialog mit islamischen theologischen Lehrstühlen an Universitäten des In- und Auslandes. Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen für Mitglieder.

  2. Islamischer Religionsunterricht (IRU)

    Aufgaben: Mitwirkung an der Erstellung von Lehrplä­nen. Mitwirkung an der Bestellung von Lehrkräf­ten. Mit­wirkung an der Erstellung von Lehrmaterialien.

    Kon­trollierende Begleitung des Unterrichts. Hierzu kön­nen diesen Aufgaben entsprechende Untergruppen im Arbeitsausschuß gebildet werden.

  3. Öffentlichkeitsarbeit

    Aufgaben: Darstellung der SCHURA Niedersachsen nach außen, insbesondere gegenüber den Medien. Austausch mit Parteien, Gewerkschaften sowie anderen Verbänden und Institutionen wie z.B. den Aus­länderbeauftragten. Herausgabe regelmäßiger Publikationen bzw. einer eigenen Internetseite. Durchführung von Informations- und Diskussions­veran­stal­tun­gen oder Vorträgen. Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen wie Schulen, Hochschulen oder Volkshochschulen. Vermittlung von kompetenten Referentinnen und Referenten an Dritte. Sammeln und Auswerten von Nachrichten in Bezug auf den Islam.

  4. Interreligiöser Dialog

    Aufgaben: Kontaktpflege mit den Einrichtungen anderer Religionen, insbesondere der Kirchen.

  5. Islamische Rechtsgutachten

    Auf Antrag eines Mitgliedes oder eines Organs der SCHURA Niedersachsen werden zur Begutachtung aktueller ortsbezogener Probleme im Bereich der Mit­gliedsvereine oder zu Rechtsfragen im Verhältnis zur Landesebene islamische Rechtsgutachten eingeholt. Der Vorsitzende des Arbeitsausschusses für innerislamischen Dialog wirkt als 2. stellvertretender Vorsitzender in diesem Ausschuß regelmäßig mit. Über die Bestellung der Gelehrten und das weitere Verfahren gibt sich dieser Arbeitsausschuß im Einvernehmen mit dem Vorstand eine besondere Geschäftsordnung.

Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Fachausschüsse bilden.

§11 Geschäftsordnung

  1. Die Schura Niedersachsen ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Geschäftssprache ist Deutsch. Soweit erforderlich, können und sollen wichtige Dokumente in weitere Sprachen übertragen werden.
  4. Von den Sitzungen der Organe werden Ergebnis­pro­tokolle gefertigt.
  5. Die SCHURA Niedersachsen gibt sich durch den Vor­stand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine allgemeine Geschäftsordnung.
  6. Die SCHURA Niedersachsen strebt die Aufnahme in Verzeichnisse der Amtsgerichte über aus Bußgeldern zu fördernde Vereinigungen an.
  7. Der Verein verwendet seine Mittel im Rahmen eines für das Geschäftsjahr aufzustellenden Haushaltsplans.
  8. Die Rechnungsprüfer führen einmal jährlich eine Kassenprüfung durch und legen hierüber der Mitgliederversammlung einen Bericht vor.
  9. In Absprache mit den Rechnungsprüferinnen / Rech­nungsprüfern hat der Vorstand die Möglichkeit, inner­halb des Haushaltsplan des Vereins Umschichtungen vorzunehmen, wenn dies zum Wohle des Vereins notwendig ist und die Deckung gewährleistet ist.

§12 Finanzmittel

Der Mitgliedsbeitrag wird gemäß Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, erhoben. Der Finanzbedarf des Vereins wird darüber hinaus durch Spenden, satzungsbedingte Einnahmen sowie durch Zuwendungen gedeckt.

§13 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an einen anderen islamischen Verein, welcher es ausschließ­lich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§14 Allgemeines

  1. Verlangt das Registergericht vor der Eintragung in das Vereinsregister die Änderung der Satzung in einzelnen Bestimmungen ohne grundsätzliche Bedeutung, so ist der Vorstand ermächtigt, die Änderung selbständig vorzunehmen.
  2. Sollten einzelne Regelungen der Satzung mit geltendem Recht unvereinbar sein, bleibt diese Satzung im Übrigen hiervon unberührt.

§15 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hannover

§16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 9. November 2002 in Hannover beschlossen, auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 15. Juni 2003 ebendort geändert und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

[Satzung in der Fassung der Gründungsversammlung vom 9.11.2002 geändert gemäß Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 15.06.2003 in Hannover, erneut geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.06.2006 in Hannover. Eingetragen beim Amtsgericht Hannover unter Nr. VR 8217 am 10.02.04, geänd….]